Warum schützen uns die Grenzwerte nicht?

 

Ziel ist ausschliesslich der Schutz vor akuten, thermischen Gesundheitsgefahren. Ein Schutz vor Erkrankungen durch Langzeiteinwirkung wird von offizieller Seite weder beansprucht noch angestrebt.

Das zeigt auch die Gegenüberstellung des internationale Immissionsgrenzwert für magnetische Wechselfelder von 100'000 nT und dem Wert aus dem Standard der Baubiologischen Messtechnik SBM-2015 von 20 nT als unauffälligen Richtwert für Schlafbereiche.

Auch der nationale Grenzwert aus der NISV von 1'000 nT orientiert sich am technisch Machbaren. Zudem gilt er nur für Einrichtungen des Verteilnetzes und Bahnanlagen nicht aber für Hausinstallationen.

In den achtziger Jahren begann die kommerzielle Nutzung des Mobilfunk der seinen Durchbruch mit der Einführung des D -Netz 1992 erreichte. Seit der Einführung von UMTS und den Smartphone Geräte ab 2007 sind wir praktisch 24h Online und dank W-LAN auch innerhalb unserer 4 Wände unter Dauerbestrahlung.

Wir müssen uns bewusst sein, dass auch hier wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Massnahmen werden erst dann getroffen, wenn Ursache und Wirkung Wissenschaftlich bewiesen sind.  

Als Vergleich die Geschichte des Asbest. 1900 begann ein Boom in der Verwendung von Asbest zur Herstellung sehr unterschiedlicher Produkte. Zu dieser Zeit wurde die Asbestose bereits als Krankheit entdeckt. 1943 wurde Lungenkrebs als Folge von Asbestbelastungen als Berufskrankheit anerkannt, und seit 1970 wird die Asbestfaser offiziell als krebserzeugend bewertet.

Doch erst am 1. März 1989 ist in der Schweiz ein weitgehendes Asbestverbot in Kraft getreten. Dass es einige Jahrzehnte dauerte, um von der Erkenntnis der Gesundheitsgefährdung durch Asbest bis zum Verbot des Materials zu gelangen, schreibt die Sachbuchautorin Maria Roselli offensiver Lobbyarbeit zu.

Deshalb stellt sich auch die Frage, warum etwaiges Fehlen wissenschaftlicher Gewissheit ein Grund sein darf, um Massnahmen zum Gesundheitsschutz aufzuschieben.